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Reiserecht Reiseveranstalter haftet für Hundeangriff

Wird ein Tourist von einem Hund angegriffen, muss der Reiseveranstalter unter Umständen dafür haften.

Das geht aus einem am Dienstag (18. Oktober) bekanntgewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Ein Reiseveranstalter muss Urlauber warnen, falls ihnen ein Hund auf einem Ausflug gefährlich werden könnte. Andernfalls kann er dafür haftbar gemacht werden, wenn Urlauber von dem Hund angefallen werden. Voraussetzung ist nach dem Beschluss des OLG Koblenz, dass dem Veranstalter die Gefahr bekannt war und er die Reisenden nicht davor gewarnt hat (Aktenzeichen: 5 U 1354/10).

Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines 72-Jährigen statt. Der Kläger hatte an einer Türkeireise teilgenommen. Der Reiseveranstalter bot dabei auch den Besuch eines Juweliergeschäfts an. Auf dem Parkplatz des Ladens befanden sich zwei angekettete Wachhunde, was der Reiseveranstalter wusste. Dennoch warnte er die Teilnehmer nicht. Als der 72-Jährige Schatten suchte, wurde er von einem der Hunde angegriffen, kam zu Fall und verletzte sich.

Das OLG ließ den Einwand des Veranstalters, der Kläger sei zu ängstlich gewesen und vorschnell geflohen, nicht gelten. Vielmehr gehöre es zu den Pflichten eines Reiseveranstalters, auf ihm bekannte und naheliegende Gefahren hinzuweisen. Die Reaktion des Klägers habe einem »natürlichen Fluchtverhalten« entsprochen

(20.10.11, dpa)

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