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Veranstalter : Reiserecht: Woran der Urlauber denken muss

Veranstalter : Reiserecht: Rundum-Betreuung durch den ReiseveranstalterFoto: ... REISERECHT Woran der Urlauber denken muss Wer eine Pauschalreise bucht, der erwartet zu Recht eine Art Rundum-Betreuung durch den Reiseveranstalter.  Wer gedankenlos, leichtsinnig oder gar rücksichtslos handelt, der ist selber schuld, wird zur Verantwortung gezogen.Vor der Reise:Der Reiseveranstalter muss zwar über notwendige Reisedokumente informieren. Doch die Beschaffung ist Sache des Urlaubers. Wer mit abgelaufenem Ausweis, fehlendem Visum oder ohne vorgeschriebene Impfung am Check-in-Schalter erscheint, der kann zurückgewiesen werden. Ebenso übrigens, wer alkoholisiert, mit ansteckender Krankheit oder penetrantem Schweißgeruch an Bord eines Flugzeuges möchte. Urlauber müssen auch ihre Reiseunterlagen rechtzeitig vor Ferienstart prüfen und Unklarheiten durch Rückfragen klären.Im Zweifelsfall gilt, was in der Reisebestätigung schriftlich zugesichert wird und nicht, was ein Reisebüromitarbeiter erklärt hat (AG Frankfurt am Main, Az.: 212 C 1623/09). Eine Pflicht zur Rückbestätigung von Flugzeiten besteht hingegen nicht. Allerdings: Wird ein Flug Monate im Voraus gebucht, so sollte der Reisende vor Abflug nochmals prüfen, ob Flugzeiten geändert wurden. Tut er's nicht und verpasst die Maschine, so trifft ihn ein Mitverschulden (AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 151/09). Das gleiche gilt, wenn er - ohne nachzufragen - auf fehlende Reiseunterlagen zu lange wartet und deswegen den Start in den Urlaub verpasst (AG Aschaffenburg, Az.: 112 C 2695/09).Schließlich: Vor allem bei körperlich anspruchsvollen Trips - wie pauschal gebuchten Trekkingreisen - heißt es ehrlich sein und die eigene Fitness korrekt angeben. Denn wer etwa eine Bergtour bucht und sich vor Ort als unfit erweist, den darf der Reiseleiter vom Abenteuer ausschließen, und der Betroffene hat für Extrakosten selbst aufzukommen (so etwa LG Kempten, Az.: 53 S 244/09).Auch Pünktlichkeit bei der Abreise ist wichtig, vor allem beim Einchecken am Airport. Deshalb muss der Reisende auch bei der Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Als ein Urlauber bei der Anfahrt mit dem Auto schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde - und deshalb die Maschine verpasste -, konnte er auch vom Unfallgegner deswegen keinen Schadensersatz fordern (AG Menden; Az.: 4 C 53/05). Reiserecht: Woran der Urlauber denken mussWährend der Reise: Keinen Lärm und keine Randale verursachen oder andere Gäste beleidigen Während der Reise:Der Pauschalurlauber hat hier so genannte »Treuepflichten«, soll heißen: Er darf die Urlaubsfreude anderer Hotel- oder Badegäste nicht durch Lärm, Randale oder Beleidigungen stören. Tut er's doch, kann ihn der Veranstalter abmahnen und - wenn dies nichts nutzt - sogar den Reisevertrag kündigen. Klagen andere Urlauber wegen der Störungen, muss der Störenfried auch dafür haften. Doch haben Gerichte immer wieder entschieden: Im »Zeitalter des Massentourismus« muss der Urlauber auch einiges klaglos als reine »Unannehmlichkeit« hinnehmen - zum Beispiel rülpsende Tischnachbarn im Speisesaal (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94).Ein Dauerbrenner: Reisende versuchen, eigenen Leichtsinn oder schlicht persönliches Pech dem Reiseveranstalter anzulasten. Beliebt ist hier das Ausrutschen auf nassen Fliesen am Hotelpool, Stürze im Reisebus (weil Urlauber sich nicht festhielten oder aufstanden), Kopfsprung in zu niedriges Wasser, Diebstahl von Wertsachen, die unzureichend gesichert waren. Hier sehen Juristen immer ein Mitverschulden oder gar die Alleinschuld des Reisenden, sprechen gerne von der »Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos«.Ähnliches gilt, wenn Urlauber fehlende Dinge beklagen, die ihnen vom Veranstalter aber gar nicht zugesichert wurden, sprich: Sie haben bei der Buchung nicht richtig aufgepasst, den Urlaubsprospekt nur oberflächlich studiert. War darin zum Beispiel nur von einem »weiten Strand« die Rede, so darf niemand meckern, wenn er am Ziel keinen Sand-, sondern einen Kiesstrand vorfindet. Und als ein Raucher klagte, weil er in seinem spanischen Hotel nicht rauchen durfte, beschieden ihm die Richter: Da das »Vorhandensein von Raucherzimmern und/oder -zonen« nicht vereinbart war, durfte dies der Gast auch nicht erwarten (AG Duisburg, Az.: 51 C 3840/08). Reiserecht: Woran der Urlauber denken muss Nach der Reise: Reisemangel nur während des Urlaubs beim Reiseleiter meldenNach der Reise:Hier geht's vor allem um Formalitäten und Fristen, denn: Einen möglichen Reisemangel nur während des Urlaubs beim Reiseleiter »anzuzeigen«, das reicht nicht aus, um später deswegen eine Minderung des Reisepreises durchzusetzen. Dafür, so will es das Gesetz, muss der Urlauber seine Ansprüche zusätzlich auch beim Veranstalter geltend machen, und zwar innerhalb eines Monats »nach vertraglichem Reisende«. Was immer wieder passiert: Frustrierte Heimkehrer zögern zu lange und melden ihre Ansprüche zu spät an. Hier sind sich Richter dann einig: Ganz egal, ob es tatsächlich einen Reisemangel gab oder nicht - nach Ablauf der Frist ist der Anspruch perdu.(Juli 2010, Elias Elo, SRT)

Veranstalter : Reiserecht: Schneechaos in Alpen - diese Rechte haben Url...

Veranstalter : Reiserecht Schneechaos in den Alpen - dieseRechte haben Sie als UrlauberDer Schnee sorgte für Chaos in den Alpen. Viele Urlauber saßen fest. Dafür können sie ihren Reiseveranstalter nicht in die Pflicht nehmen. Welche Rechte eingeschneite Urlauber haben, darüber klärt Reiserechtler Paul Degott auf.»Ist der Urlaub zu Ende, und die Reisenden können wegen blockierter Straßen nicht nach Hause fahren, ist der Veranstalter außen vor«, sagte der Reiserechtler Paul Degott. Auch einen Verdienstausfall müsse er dann nicht begleichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter Urlaubern ausdrücklich rät, angesichts starker Schneefälle im Hotel zu bleiben. Dann müsse er dafür auch die Kosten übernehmen.Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, haben Veranstalter laut Degott in der Regel nicht die Pflicht, Kunden nach Hause zu befördern. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssten die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren - aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden.Sind wegen der Schneemassen und erhöhten Lawinengefahr die Skipisten gesperrt, müssen Veranstalter Reisekosten zurückbezahlen, wenn sie im Katalog die Zusicherung gemacht haben, dass Skifahren möglich ist.Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht an ihren Urlaubsort, haben sie nach Auskunft von Degott das Recht, den Urlaub kostenlos zu stornieren. In diesem Fall sollten sie Kontakt mit ihrem Veranstalter aufnehmen. »Sind unzweifelhaft alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück«, erklärte der Reiserechtler. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren.Schlechte Karten haben Urlauber dagegen, wenn sie für den Winterurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder Ferienwohnung gebucht haben. »Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor. Dann muss ich als Reisender auf jeden Fall zahlen - egal, ob ich das Zimmer nutzen kann oder nicht«, erklärte Degott.(10.01.12, dpa/tmn)

Veranstalter : Reiserecht: Informationspflicht verletzt - wann es Bares ...

Veranstalter : Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibtReiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.(07.01.12, dpa/tmn)

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