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Am Dienstag werden bei der Lufthansa wieder einige Flugzeuge stillstehen: Die Piloten wollen auf der Langstrecke streiken. Kunden sollen größtenteils umgebucht werden

Am Dienstag werden bei der Lufthansa wieder einige Flugzeuge stillstehen: Die Piloten wollen auf der Langstrecke streiken. Kunden sollen größtenteils umgebucht werden

Foto: Klaus-Dietmar Gabbert

Lufthansa-Streik Was Passagiere jetzt wissen müssen

Die Piloten der Lufthansa wollen am Dienstag Langstreckenflüge bestreiken. Wenn deshalb Flüge ausfallen oder sich massiv verspäten, sind Fluggäste nicht ohne Rechte. REISE & PREISE sagt, was Passagiere jetzt wissen müssen.

Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren. Außerdem ist sie verpflichtet, am Flughafen gestrandete Passagiere bei längeren Verspätungen mit Essen und Getränken zu versorgen.

 
Am Dienstag (8. September) wollen die Piloten von Lufthansa streiken. Was Kunden und Passagiere jetzt wissen müssen:
 
Einschränkungen: Laut der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit streiken die Lufthansa-Piloten am Dienstag zwischen 8.00 und 24.00 Uhr. Betroffen seien die Langstreckenflüge aus Deutschland heraus. Die Lufthansa will nach eigener Aussage möglichst viele Passagiere ans Ziel bringen. Es werde entgegen der Cockpit-Ankündigung ein Großteil der Flüge stattfinden, erklärte ein Konzernsprecher. Dazu soll im Laufe des Montags ein Sonderflugplan veröffentlicht werden. Außerdem sollten so viele Passagiere wie möglich auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, um sie doch noch ans Ziel zu bringen. Die Mehrkosten dafür trägt Lufthansa. Im Internetfinden Passagiere Informationen und im Laufe des Tages den Sonderflugplan. Darüber hinaus steht die Hotline +49 69 86799799 zur Verfügung.
 
Trotz Streik ans Ziel: Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat grundsätzlich die Verpflichtung, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Sprich: Sie müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans gewünschte Ziel bringen. Verschiebt sich der Flug durch den Streik nur um wenige Stunden, kann es reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert es länger, müssen die Airline und die Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zum geplanten Ziel transportieren - sofern das möglich ist - oder auf andere Flüge umbuchen. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen. Die Lufthansa bietet bei dem aktuellen Streik Umbuchungen sowohl auf andere Airlines als auch auf andere Flugtermine an - diese sind sowohl online als auch telefonisch oder am Flughafen möglich. Bedingungen für die Umbuchung: Das Ticket für einen Flug am 8. September muss vor dem 7. September 2015 ausgestellt worden sein, und das neue Reisedatum muss am oder vor dem 8. Dezember 2015 liegen. Außerdem dürfen sich Abflugs- und Ankunftsort gegenüber dem ursprünglichen Ticket nicht ändern.
 
Gestrandet am Flughafen: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
 
Entschädigung: Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.
 
Pauschalreise: Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

(07.09.2015, dpa)

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