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Richtig reklamieren am Ferienort

REISERECHT: Richtig reklamieren am Urlaubsort

Entschädigung: Veranstalter bieten Angebote vor Ort an

Einige Veranstalter bieten ihren Kunden bereits vor Ort eine Entschädigung an. Das kann Bargeld sein, ein kostenloser Mietwagen oder ein Ausflug. Diese an sich sehr kundenfreundliche Maßnahme birgt aber die Gefahr, dass der Reisende womöglich vorschnell sein gutes Recht aufgibt. Deshalb raten die Verbraucherverbände in solchen Fällen, grundsätzlich keine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Zweiter Rat der Verbraucherschützer: Auch wer vor Ort eine Entschädigung bekommt, der sollte sich trotzdem seine Beschwerde vom Reiseleiter schriftlich bestätigen lassen.

Wenn sich der Veranstalter stur stellt und nicht reagiert, darf der Reisende auch »Selbstabhilfe« vornehmen und die Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung stellen. Das sollte aber nur ein letztes Mittel sein. Unbedingt nötig sind Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen und Aussagen Mitreisender (mit Unterschrift und Adresse).

Gleiches gilt für denjenigen, der wegen erheblicher Mängel die Reise abbrechen will. In diesem Fall muss der Veranstalter die vorzeitige Heimreise zahlen, einschließlich Mehrkosten wie Taxi zum Flughafen oder Linienflug statt Charterflug. Allerdings: Was unter einem »erheblichen Mangel« zu verstehen ist, darüber sind sich selbst die Gerichte nicht einig.

Reisemängel: Frankfurter Tabelle gibt Infos

Anhaltspunkte für beanstandenswerte Mängel sowie die Höhe daraus resultierender Forderungen liefert eine Zusammenstellung des Frankfurter Landgerichts, die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie ist im Internet zum Beispiel zum Beispiel unter www.finanztip.de/recht/reiserecht/frankfurter-tabelle.htm zu finden. Geld gibt es aber nur, wenn man seine Forderung innerhalb eines Monats nach der Rückkehr von der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter geltend macht. Der Brief muss die genaue Forderung (z.B. Minderung um 25 Prozent des Reisepreises in Höhe von ... Euro, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) enthalten, eine Frist zur Zahlung, den Hinweis, dass die Mängel am Urlaubsort gerügt wurden, und die Beweise. Zeit lassen kann man sich mit einer eventuell notwendigen Klage. Die Ansprüche verjähren frühestens ein Jahr nach Rückkehr von der Reise.

Weitere Informationen:
Die »Reise-Check-Karte« kann unter www.bmelv.de heruntergeladen werden. Weitere Tipps zum Reiserecht gibt unter der Webseite der Verbraucherverbände www.verbraucherzentrale.de.

(Juli 2010, Rainer Krause, SRT Bild: © panthermedia.net - Jenny Sturm)

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