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Reiserecht : Reiserecht: Woran der Urlauber denken muss

Reiserecht : Reiserecht: Rundum-Betreuung durch den ReiseveranstalterFoto: ... REISERECHT Woran der Urlauber denken muss Wer eine Pauschalreise bucht, der erwartet zu Recht eine Art Rundum-Betreuung durch den Reiseveranstalter.  Wer gedankenlos, leichtsinnig oder gar rücksichtslos handelt, der ist selber schuld, wird zur Verantwortung gezogen.Vor der Reise:Der Reiseveranstalter muss zwar über notwendige Reisedokumente informieren. Doch die Beschaffung ist Sache des Urlaubers. Wer mit abgelaufenem Ausweis, fehlendem Visum oder ohne vorgeschriebene Impfung am Check-in-Schalter erscheint, der kann zurückgewiesen werden. Ebenso übrigens, wer alkoholisiert, mit ansteckender Krankheit oder penetrantem Schweißgeruch an Bord eines Flugzeuges möchte. Urlauber müssen auch ihre Reiseunterlagen rechtzeitig vor Ferienstart prüfen und Unklarheiten durch Rückfragen klären.Im Zweifelsfall gilt, was in der Reisebestätigung schriftlich zugesichert wird und nicht, was ein Reisebüromitarbeiter erklärt hat (AG Frankfurt am Main, Az.: 212 C 1623/09). Eine Pflicht zur Rückbestätigung von Flugzeiten besteht hingegen nicht. Allerdings: Wird ein Flug Monate im Voraus gebucht, so sollte der Reisende vor Abflug nochmals prüfen, ob Flugzeiten geändert wurden. Tut er's nicht und verpasst die Maschine, so trifft ihn ein Mitverschulden (AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 151/09). Das gleiche gilt, wenn er - ohne nachzufragen - auf fehlende Reiseunterlagen zu lange wartet und deswegen den Start in den Urlaub verpasst (AG Aschaffenburg, Az.: 112 C 2695/09).Schließlich: Vor allem bei körperlich anspruchsvollen Trips - wie pauschal gebuchten Trekkingreisen - heißt es ehrlich sein und die eigene Fitness korrekt angeben. Denn wer etwa eine Bergtour bucht und sich vor Ort als unfit erweist, den darf der Reiseleiter vom Abenteuer ausschließen, und der Betroffene hat für Extrakosten selbst aufzukommen (so etwa LG Kempten, Az.: 53 S 244/09).Auch Pünktlichkeit bei der Abreise ist wichtig, vor allem beim Einchecken am Airport. Deshalb muss der Reisende auch bei der Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Als ein Urlauber bei der Anfahrt mit dem Auto schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde - und deshalb die Maschine verpasste -, konnte er auch vom Unfallgegner deswegen keinen Schadensersatz fordern (AG Menden; Az.: 4 C 53/05). Reiserecht: Woran der Urlauber denken mussWährend der Reise: Keinen Lärm und keine Randale verursachen oder andere Gäste beleidigen Während der Reise:Der Pauschalurlauber hat hier so genannte »Treuepflichten«, soll heißen: Er darf die Urlaubsfreude anderer Hotel- oder Badegäste nicht durch Lärm, Randale oder Beleidigungen stören. Tut er's doch, kann ihn der Veranstalter abmahnen und - wenn dies nichts nutzt - sogar den Reisevertrag kündigen. Klagen andere Urlauber wegen der Störungen, muss der Störenfried auch dafür haften. Doch haben Gerichte immer wieder entschieden: Im »Zeitalter des Massentourismus« muss der Urlauber auch einiges klaglos als reine »Unannehmlichkeit« hinnehmen - zum Beispiel rülpsende Tischnachbarn im Speisesaal (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94).Ein Dauerbrenner: Reisende versuchen, eigenen Leichtsinn oder schlicht persönliches Pech dem Reiseveranstalter anzulasten. Beliebt ist hier das Ausrutschen auf nassen Fliesen am Hotelpool, Stürze im Reisebus (weil Urlauber sich nicht festhielten oder aufstanden), Kopfsprung in zu niedriges Wasser, Diebstahl von Wertsachen, die unzureichend gesichert waren. Hier sehen Juristen immer ein Mitverschulden oder gar die Alleinschuld des Reisenden, sprechen gerne von der »Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos«.Ähnliches gilt, wenn Urlauber fehlende Dinge beklagen, die ihnen vom Veranstalter aber gar nicht zugesichert wurden, sprich: Sie haben bei der Buchung nicht richtig aufgepasst, den Urlaubsprospekt nur oberflächlich studiert. War darin zum Beispiel nur von einem »weiten Strand« die Rede, so darf niemand meckern, wenn er am Ziel keinen Sand-, sondern einen Kiesstrand vorfindet. Und als ein Raucher klagte, weil er in seinem spanischen Hotel nicht rauchen durfte, beschieden ihm die Richter: Da das »Vorhandensein von Raucherzimmern und/oder -zonen« nicht vereinbart war, durfte dies der Gast auch nicht erwarten (AG Duisburg, Az.: 51 C 3840/08). Reiserecht: Woran der Urlauber denken muss Nach der Reise: Reisemangel nur während des Urlaubs beim Reiseleiter meldenNach der Reise:Hier geht's vor allem um Formalitäten und Fristen, denn: Einen möglichen Reisemangel nur während des Urlaubs beim Reiseleiter »anzuzeigen«, das reicht nicht aus, um später deswegen eine Minderung des Reisepreises durchzusetzen. Dafür, so will es das Gesetz, muss der Urlauber seine Ansprüche zusätzlich auch beim Veranstalter geltend machen, und zwar innerhalb eines Monats »nach vertraglichem Reisende«. Was immer wieder passiert: Frustrierte Heimkehrer zögern zu lange und melden ihre Ansprüche zu spät an. Hier sind sich Richter dann einig: Ganz egal, ob es tatsächlich einen Reisemangel gab oder nicht - nach Ablauf der Frist ist der Anspruch perdu.(Juli 2010, Elias Elo, SRT)

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Reiserecht : Reiserecht: Was Urlauber hinnehmen sollen

Reiserecht : Nicht jede »Kleinigkeit« ist ein Reisemangel.Foto: ... REISERECHT Was Urlauber hinnehmen sollenWer dorthin reist, wo auch viele andere an Stränden und auf Skipisten Erholung suchen, der muss nach Ansicht deutscher Juristen manche »Unannehmlichkeit« klaglos hinnehmen. Dazu gehören Flugverspätungen und überraschende Zwischenlandungen ebenso, wie allerlei störende Gerüche und Geräusche.Als etwa deutsche Gäste eines tunesischen Luxushotels sich über rülpsende und übel riechende Tischnachbarn beschwerten, fanden sie damit vor Gericht kein Gehör. Bei einer Pauschalreise »im Zeitalter des Massentourismus«, so die Juristen, sei nicht auszuschließen, dass auch in Luxushotels Gäste »aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau« mit am Tisch sitzen. Dadurch empfundene »optische oder atmosphärische Störungen« seien als bloße Unannehmlichkeit »entschädigungslos hinzunehmen» (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94).Als ein Urlauber sich über lauten Straßenverkehr und die nächtliche Animation vom Hotel nebenan beschwerte, musste er sich von Richtern belehren lassen: Er habe ja »nicht ausdrücklich« eine ruhige Lage gebucht. Und im Übrigen entspreche solcher Radau »den üblichen, mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen« (AG Duisburg, Az.: 74 C 1819/04).Geschirr darf gelegentlich verschmutzt seinDüsseldorfer Juristen sahen »im Zeitalter des Massentourismus« auch kein Problem darin, als Urlauber im Hotelpool auf eine muffige, trübe Brühe samt Fettaugen blickten (AG Düsseldorf, Az.: 27 C 8283/08). Und beim Essen gilt: Wo große Gruppen gleichzeitig ihren Hunger stillen, da darf das Geschirr gelegentlich verschmutzt (AG Frankfurt/Main, Az.: 30 C 4552/84-47) oder das Essen »einheitlich« sein (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 40/93).Ein dauerndes Ärgernis bei Pauschalreisen sind um Stunden verschobene Hin- oder Rückflüge. Urlauber sollen sich damit abfinden, schließlich behalten sich Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche »Flugzeitverlegungen« sogar ausdrücklich vor. Und Juristen geben ihnen neuerlich oft Recht. Düsseldorfer Richter erklärten hierzu, bei Urlaubsflügen würden »Flugzeiten nicht im Vordergrund stehen«. Kurzzeitige Flugzeitenänderungen müssten hingenommen werden, damit die Veranstalter ihre Ferien-Flieger besser auslasten könnten. Flugzeitenänderungen am An- oder Abreisetag ohne »Verlust der Nachtruhe« seien kein Grund zur Klage (AG Düsseldorf, Az.: 232 C 8790/08). Doch Experten wie der renommierte Luftrechtler Professor Ronald Schmid widersprechen dem entschieden. Schmid: »Fluggäste haben einen Anspruch darauf, dass vereinbarte Flugzeiten auch eingehalten werden.« Manch Richter gewähre den Airlines hier zu Unrecht eine »zu große Flexibilität«.(Elias Elo, Dezember 2009)

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